Satzung

Vereinssatzung

                                  

 

§1          Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

§ 1 Nr. 1   Der Verein führt den Namen "__________Multi-Aid Programs e. V._________________________".

            

 

§ 1 Nr. 2   Der Verein hat seinen Sitz in________ Essen______

            Der Verein wurde am _______17.02.2019______errichtet.

 

§ 1 Nr. 3   Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

           

§ 1 Nr. 4   Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 1 Nr. 5   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige 

            Zwecke i.S.d. Abschnitts "Steuerbegünstige

            Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 1 Nr. 6   Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§2          Zweck des Vereins

 

§ 2 Nr. 1 Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene und Kriegsbeschädigte sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen und Flüchtlinge und Förderung der Erziehung, Berufsbildung, Volksbildung einschließlich Studentenhilfe.

 

Förderung der Gleichberechtigung der Frauen und Förderung der Jugendhilfe.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden und deren Weiterleitung an Körperschaften, welche diese Mittel unmittelbar für diesen steuerbegünstigten Zweck verwenden.
                        

§ 2 Nr. 2   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 2 Nr. 3   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

            Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 2 Nr. 4   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind

            oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Anstellung von Personen oder Ausgaben an Personen, die grundsätzlich keine Mitglieder sind, ist nur im Rahmen der Verwirklichung der Satzungszwecke möglich.

 

§3   Erwerb der Mitgliedschaft

 

     Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den

     Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

 

§4   Beendigung der Mitgliedschaft

     Die Mitgliedschaft endet

 

 

     a)     mit dem Tod des Mitglieds,

     b)     durch freiwilligen Austritt,

     c)     durch Streichung von der Mitgliederliste,

     d)     durch Ausschluss aus dem Verein.

 

     Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied

     des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer

     Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

 

     Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen

     werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im

     Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

     Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch

     Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor

     der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu

     rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der

     Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

§5   Mitgliedsbeiträge

 

     Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und

     dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

     Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§6   Organe des Vereins

 

     a)     der Vorstand

     b)     die Mitgliederversammlung

 

§7   Der Vorstand

 

     Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus

 

     a)     dem 1. Vorsitzenden

     b)     dem 2. Vorsitzenden

     c)     dem Schriftführer

     d)     dem Kassenwart

 

     Der Verein kann gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch einen der 

    Vorstandsmitglieder allein vertreten werden.

 

     Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

 

§8     Amtsdauer des Vorstands

 

       Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren,

       vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des

       Vorstandes im Amt.

 

       Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der

       Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche

       Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

§9     Beschlussfassung des Vorstands

 

       Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom

       1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch

       einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen

       einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist

       beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der

       1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung

       entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit

       entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

 

       Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der

       2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu

       protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

 

       Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst

       werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden

       Regelung erklären.

 

§ 10   Die Mitgliederversammlung

 

       In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied auch ein

       Ehrenmitglied eine Stimme.

 

       Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

       a)     Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;

              Entlastung des Vorstandes.

 

       b)     Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.

 

       c)     Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

 

       d)     Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des

              Vereins.

 

       e)     Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

 

 

§ 11   Die Einberufung der Mitgliederversammlung

 

       Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche

       Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer

       Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der

       Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der

       Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied

       zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt

       gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

§ 12   Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

       Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom

       2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein

       Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

 

       Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der

       Versammlungsleiter einen Protokollführer.

 

       Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss

       schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung

       anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

 

       Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste

       zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens

       beschließt die Mitgliederversammlung.

 

       Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl

       der Erschienenen beschlussfähig.

 

       Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher

       Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer

       Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch

       eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des

       Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

 

       Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit

       der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den

       Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

 

       Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das

       vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es

       soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des

       Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder,

       die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der

       Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

§ 13   Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

 

       Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der

       Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere

       Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der

       Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung

       entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die

                Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel

                der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung

                des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur

                beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung

                angekündigt worden sind.

 

§ 14            Außerordentliche Mitgliederversammlungen

 

                Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung

                einberufen. Die muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert

                oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter

                Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die

                außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12, und 13

                entsprechend.

 

§ 15            Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Essen, die unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Auflösung des Vereins ist durch Mitgliederversammlung mit drei Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder fällig. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

                  

                

                   

                                                     

                                                

                                           

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Multi-Aid Programs e. V.

 

VR 5668 bei Amtsgericht Essen

 

Steuernummer: 112/5739/1957        

 

Der Verein ist als gemeinnützig beim Finanzamt Essen anerkannt. 

 

 

 

Kontakt

Schreiben Sie uns gerne an:

info@multi-aidprograms.de

 

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